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§ 6 BbgNiRSchG (Brandenburg) — Verantwortlichkeit für die Umsetzung des Rauchverbots

Brandenburgisches Nichtrauchendenschutzgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Verantwortlich für die Einhaltung des Rauchverbots nach § 2 sowie für die Erfüllung der Hinweispflichten nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Satz 2 Nummer 3 und Satz 3 Nummer 5 sind

die Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens,

die Betreiberin oder der Betreiber sowie

die mit der Ausübung des Hausrechts betrauten Personen.

(2) Soweit den Verantwortlichen nach Absatz 1 ein Verstoß gegen das Rauchverbot bekannt wird, haben sie unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um ein Andauern des Verstoßes und weitere Verstöße zu verhindern.