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§ 3 BbgNatSchAG (Brandenburg) — Beobachtung von Natur und Landschaft (zu § 6 BNatSchG)

Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die bei den Landesbehörden zu § 6 Absatz 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes verfügbaren Daten sind auf Anforderung der zuständigen Behörde zur Verfügung zu stellen. Die Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege gibt in geeigneten Zeitabständen den wissenschaftlichen Stand der Erkenntnisse über ausgestorbene und bedrohte heimische Tier- und Pflanzenarten (Rote Liste) für das Land Brandenburg bekannt.

Abschnitt 2

Landschaftsplanung