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§ 38 BbgNRG (Brandenburg) — Ausnahmen von den Abstandsvorschriften

Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

§ 37 gilt nicht für

Anpflanzungen, die hinter einer geschlossenen Einfriedung vorgenommen

werden und diese nicht überragen; als geschlossen gilt auch eine

Einfriedung, deren Bauteile breiter sind als die Zwischenräume;

Anpflanzungen auf öffentlichen Verkehrsflächen;

Anpflanzungen an den Grenzen zu öffentlichen Verkehrsflächen, zu

öffentlichen Grünflächen und zu oberirdischen Gewässern von

jeweils mehr als 4 m Breite;

Hecken, die nach § 33 auf der Grenze angepflanzt werden oder die das

öffentliche Recht als Einfriedung vorschreibt.

§ 37 gilt ferner nicht, wenn das öffentliche Recht

andere Grenzabstände vorschreibt.