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§ 10 BbgMinG (Brandenburg) — Allgemeines

Brandenburgisches Ministergesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Mitglieder der Landesregierung und ihre Hinterbliebenen erhalten nach Beendigung des Amtsverhältnisses Versorgung nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts und des Abschnitts 4. § 8 Absatz 5 gilt für Empfängerinnen und Empfänger von Übergangsgeld, Ruhegehalt, Witwen- und Witwergeld, Waisengeld und Unterhaltsbeitrag entsprechend.