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§ 95 BbgLWahlV (Brandenburg) — Stimmabgabe im Wahllokal

Brandenburgische Landeswahlverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Prüfung der Wahlberechtigung und die Aushändigung der Stimmzettel im Wahllokal richten sich bei verbundenen Bundestags- und Landtagswahlen nach § 56 Absatz 1 bis 3 der Bundeswahlordnung und bei verbundenen Europa- und Landtagswahlen nach § 49 Absatz 1 bis 3 der Europawahlordnung.

(2) Der Wahlvorstand hat darauf zu achten, dass die wählende Person nur die Stimmzettel für diejenigen Wahlen erhält, für die sie wahlberechtigt ist.