(1) Die einbehaltenen Wahlbenachrichtigungen sind unverzüglich zu vernichten.
(2) Die Wahlberechtigtenverzeichnisse, die Wahlscheinverzeichnisse, das Verzeichnis nach § 25 Absatz 7 Satz 2 sowie die Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge sind sechs Monate nach der Wahl zu vernichten, wenn nicht die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter mit Rücksicht auf ein schwebendes Wahl-prüfungsverfahren etwas anderes anordnet oder sie für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.
(3) Die übrigen Wahlunterlagen können 60 Tage vor der Wahl des neuen Landtages vernichtet werden. Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter kann zulassen, dass die Unterlagen früher vernichtet werden, soweit sie nicht für ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren oder für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.
(4) Die Niederschriften über die Sitzungen der Wahlausschüsse zählen nicht zu den Wahlunterlagen nach Absatz 3 Satz 1.