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§ 68 BbgLWahlV (Brandenburg) — Bekanntgabe des Wahlergebnisses

Brandenburgische Landeswahlverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher gibt das Wahlergebnis im Wahlbezirk mit den in § 64 bezeichneten Angaben im Anschluss an die Feststellungen mündlich bekannt. Es darf vor Unterzeichnung der Wahlniederschrift anderen als den in § 69 genannten Stellen durch die Mitglieder des Wahlvorstandes nicht mitgeteilt werden.