Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher gibt das Wahlergebnis im Wahlbezirk mit den in § 64 bezeichneten Angaben im Anschluss an die Feststellungen mündlich bekannt. Es darf vor Unterzeichnung der Wahlniederschrift anderen als den in § 69 genannten Stellen durch die Mitglieder des Wahlvorstandes nicht mitgeteilt werden.