(1) Die oder der Lehrgangsteilnehmende kann die praktische Prüfung nach § 20 Absatz 1 und die mündliche Prüfung nach § 21 Absatz 1 auf Antrag innerhalb von zwölf Monaten ab Bekanntgabe des Nichtbestehens des jeweiligen Prüfungsteils zu unterschiedlichen Zeitpunkten jeweils zweimal vollständig wiederholen. Die Lehrgangszeit verlängert sich um den Zeitraum bis zur Wiederholungsprüfung.
(2) Den Zeitpunkt der Wiederholungsprüfung bestimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der Lehrgangsbehörde.