(1) Die oder der Lehrgangsteilnehmende kann bis zum Beginn der Abschlussprüfung durch schriftliche oder elektronische Erklärung von der Prüfung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt und die oder der Lehrgangsteilnehmende kann eine erneute Zulassung zur Prüfung nach § 18 Absatz 1 beantragen.
(2) Ist die oder der Lehrgangsteilnehmende ohne vorherige schriftliche oder elektronische Erklärung nicht zur Prüfung erschienen, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Falls sie oder er aus wichtigem Grund an der rechtzeitigen Abgabe der Erklärung gehindert war, kann durch den Prüfungsausschuss festgestellt werden, dass die Prüfung als nicht abgelegt gilt.
(3) Bricht die oder der Lehrgangsteilnehmende aus wichtigem Grund die Prüfung ab, gilt diese als nicht abgelegt; bereits abgelegte Prüfungsteile können anerkannt werden. Liegt kein wichtiger Grund für den Prüfungsabbruch vor, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Der Nachweis über den wichtigen Grund ist unverzüglich zu erbringen. Im Krankheitsfall ist ein ärztliches Zeugnis im Original vorzulegen.
(4) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Prüfungsausschuss.