(1) Die erbrachten Leistungen der oder des Lehrgangsteilnehmenden im praktischen Lehrgangsteil sind nach dem Bewertungsschema des § 9 Absatz 1 auf dem Vordruck der Anlage 2 durch die Lehrgangsleitung zu bewerten.
(2) Die Lehrgangsleitung hat die Leistungsbewertung der oder dem Lehrgangsteilnehmenden bekannt zu geben und mit ihr oder ihm zu besprechen. Sie oder er kann zu dem Leistungsnachweis Stellung nehmen. Erklärt sie oder er sich mit dem Leistungsnachweis nicht einverstanden, ist die fachlich zuständige Sachgebietsleitung der Prüfungsbehörde einzubeziehen. Diese entscheidet über die endgültige Fassung. Die Leistungsnachweise werden zur Lehrgangs- und Prüfungsakte genommen. Die oder der Lehrgangsteilnehmende erhält eine Durchschrift.
(3) Die praktische Unterweisung beim Landeslabor Berlin-Brandenburg ist durch einen Leistungsnachweis des Landeslabors Berlin-Brandenburg nachzuweisen.