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§ 104 BbgKWahlV (Brandenburg) — Bekanntmachungen

Brandenburgische Kommunalwahlverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Bekanntmachung für die Bundestagswahl nach § 20 Absatz 1 der Bundeswahlordnung oder die Bekanntmachung für die Europawahl nach § 19 Absatz 1 der Europawahlordnung und die Bekanntmachung für die Kommunalwahlen nach § 18 sollen nach Möglichkeit verbunden werden. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass

die Bundestags- oder Europawahl und die Kommunalwahlen gleichzeitig durchgeführt werden und

bei der Briefwahl für die Bundestags- oder Europawahl, für die Kreiswahlen und für die Gemeindewahlen jeweils gesonderte Wahlbriefe abzusenden sind. Werden einheitliche Wahlbriefumschläge für die Kreis- und Gemeindewahlen ausgegeben, so ist darauf hinzuweisen, dass bei der Briefwahl für die Bundestags- oder Europawahl und für die Kommunalwahlen jeweils gesonderte Wahlbriefe abzusenden sind.

(2) Die Wahlbekanntmachung für die Bundestagswahl nach § 48 der Bundeswahlordnung oder die Wahlbekanntmachung für die Europawahl nach § 41 der Europawahlordnung soll nach Möglichkeit mit derjenigen für die Kommunalwahlen nach § 42 verbunden werden. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass

die Bundestags- oder Europawahl und die Kommunalwahlen gleichzeitig durchgeführt werden und

bei der Briefwahl für die Bundestags- oder Europawahl, für die Kreiswahlen und für die Gemeindewahlen jeweils gesonderte Wahlbriefe abzusenden sind. Werden einheitliche Wahlbriefumschläge für die Kreis- und Gemeindewahlen ausgegeben, so ist darauf hinzuweisen, dass bei der Briefwahl für die Bundestags- oder Europawahl und für die Kommunalwahlen jeweils gesonderte Wahlbriefe abzusenden sind.

Der Wahlbekanntmachung ist je ein Stimmzettel für die Wahlen beizufügen.