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§ 15 BbgKPBauV (Brandenburg) — Besondere Anforderungen an Räume mit erhöhter Brandgefahr

Brandenburgische Krankenhaus- und Pflegeheim-Bauverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Räume mit erhöhter Brandgefahr (§ 13 Abs. 4)

müssen mindestens zwei möglichst weit auseinander und entgegengesetzt

liegende Ausgänge ins Freie oder zu Rettungswegen haben. Ein Ausgang darf

auch zu einem benachbarten Raum führen, wenn von diesem ein Rettungsweg

oder das Freie unmittelbar erreichbar ist.

(2) In Räumen mit erhöhter Brandgefahr müssen

geeignete Feuerlöscheinrichtungen oder Löschdecken zur

Bekämpfung von Entstehungsbränden bereitgehalten werden.

(3) Räume mit erhöhter Brandgefahr müssen

Einrichtungen haben, durch die Gase, Dämpfe, Nebel, Wrasen und Stäube

so beseitigt werden, dass Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht

entstehen können. Räume dieser Art müssen durch Warnschilder

gekennzeichnet sein.