nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 121 BbgKJG (Brandenburg) — Weisungsungebundenheit und ressortübergreifende Tätigkeit der beauftragten Person

Brandenburgisches Kinder- und Jugendgesetz

Landesrecht Brandenburg

Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Zur Wahrnehmung der Rechte von jungen Menschen und als deren Interessenvertretung arbeitet die nach § 120 Absatz 1 beauftragte Person weisungsungebunden.

(2) Die beauftragte Person ist verpflichtet, im Interesse der jungen Menschen ressortübergreifend tätig zu sein.