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§ 47 BbgJVollzG (Brandenburg) — Lockerungen aus sonstigen Gründen

Brandenburgisches Justizvollzugsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Lockerungen können auch aus wichtigem Anlass gewährt werden. Wichtige Anlässe sind insbesondere die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, die medizinische Behandlung der Straf- und Jugendstrafgefangenen sowie der Tod oder eine lebensgefährliche Erkrankung naher Angehöriger.

(2) Erkranken Straf- oder Jugendstrafgefangene so schwer, dass aufgrund ihrer Erkrankung in Kürze mit dem Tod gerechnet werden muss, so können sie bis zu einer Entscheidung der Vollstreckungsbehörde über einen Strafausstand nach § 455 Absatz 4 der Strafprozessordnung Langzeitausgang erhalten.

(3) § 46 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.