Für die Erfüllungserklärung nach § 2 Absatz 1 und 2 ist der von dem für das Bauordnungsrecht zuständige Ministerium veröffentlichte Vordruck zu verwenden.
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Für die Erfüllungserklärung nach § 2 Absatz 1 und 2 ist der von dem für das Bauordnungsrecht zuständige Ministerium veröffentlichte Vordruck zu verwenden.