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§ 1 BbgBeglBestV (Brandenburg) — Befugnis zur amtlichen Beglaubigung

Brandenburgische Beglaubigungsbestimmungsverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur amtlichen

Beglaubigung nach den §§ 33 und 34 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in

Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land

Bandenburg sind die Behörden des Landes, der amtsfreien Gemeinden, der Ämter,

der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden

juristischen Personen des öffentlichen Rechts befugt.

(2) Behörde im Sinne

dieser Verordnung ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung

wahrnimmt.