(1) Den Landkreisen und kreisfreien Städten werden die für die Durchführung des Brandenburgischen Ausbildungsförderungsgesetzes erforderlichen Verwaltungskosten in Form einer Antragspauschale erstattet. Diese beträgt je Antrag 100 Euro. Abweichend von Satz 2 beträgt die Antragspauschale in den Fällen des § 2 Absatz 4 Satz 1 des Brandenburgischen Ausbildungsförderungsgesetzes je Antrag 60 Euro.
(2) Erstattungsberechtigt ist derjenige Landkreis oder diejenige kreisfreie Stadt, der oder die einen Antrag erstmalig bewilligt oder abgelehnt hat. Die Erstattung erfolgt als Gesamtbetrag zum jeweils 1. November eines Kalenderjahres.
(3) Zur Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes für Anfragen und Beratungsgespräche, die nicht zu einer Antragstellung führen oder auf Grund derer die Antragstellenden ihre Anträge zurücknehmen, erhöht sich der nach Absatz 1 ermittelte Erstattungsbetrag um einen pauschalen Zuschlag von 5 Prozent.