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§ 16 BbgAbwAG (Brandenburg) — Zweckbindung, Verwaltungsaufwand (zu § 13 Abs. 1 des Abwasserabgabengesetzes)

Brandenburgisches Abwasserabgabengesetz

Landesrecht Brandenburg

Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Das Aufkommen aus der Abgabe wird nach Abzug des Verwaltungsaufwandes nach Maßgabe des Haushaltsplanes entsprechend der Zweckbindung des § 13 des Abwasserabgabengesetzes verwendet.

Abschnitt 4

Ordnungswidrigkeiten, Schlußvorschriften