§ 12 BbgAZVPFJ (Brandenburg) — Wechselschicht-, Schicht-, Nachtdienst

Brandenburgische Arbeitszeitverordnung Polizei, Feuerwehr, Justizvollzug

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Sind für

eine Dienststelle oder deren Teile auf Grund der dienstlichen Aufgaben oder

örtlichen Verhältnisse Dienststunden zu leisten, die auf Dauer die regelmäßige

wöchentliche Arbeitszeit der Beamten überschreiten würden, so ist der Dienst

durch Schichtwechsel zu organisieren.

(2) Der

besonderen Beanspruchung der Arbeitskraft durch Nachtdienst ist bei der

Gestaltung der Arbeitszeit Rechnung zu tragen. Bei Beamten, die Nachtdienst

leisten, darf diese in einem Bezugszeitraum von vier Monaten im Durchschnitt

acht Stunden innerhalb eines 24-Stunden-Zeitraums grundsätzlich nicht

überschreiten. Fällt die zusammenhängende Ruhezeit gemäß § 8 Absatz 2 in den

Bezugszeitraum, bleibt sie bei der Berechnung des Durchschnitts

unberücksichtigt.

(3)

Grundsätzlich soll die tägliche Arbeitszeit auf eine Dienstschicht beschränkt

bleiben. Zwischen Dienstende und Dienstbeginn soll eine Ruhezeit von mindestens

elf Stunden liegen. Hiervon kann aus zwingenden dienstlichen Gründen abgewichen

werden, ein Zeitraum von acht Stunden soll jedoch nicht unterschritten werden.