(1) Sind für
eine Dienststelle oder deren Teile auf Grund der dienstlichen Aufgaben oder
örtlichen Verhältnisse Dienststunden zu leisten, die auf Dauer die regelmäßige
wöchentliche Arbeitszeit der Beamten überschreiten würden, so ist der Dienst
durch Schichtwechsel zu organisieren.
(2) Der
besonderen Beanspruchung der Arbeitskraft durch Nachtdienst ist bei der
Gestaltung der Arbeitszeit Rechnung zu tragen. Bei Beamten, die Nachtdienst
leisten, darf diese in einem Bezugszeitraum von vier Monaten im Durchschnitt
acht Stunden innerhalb eines 24-Stunden-Zeitraums grundsätzlich nicht
überschreiten. Fällt die zusammenhängende Ruhezeit gemäß § 8 Absatz 2 in den
Bezugszeitraum, bleibt sie bei der Berechnung des Durchschnitts
unberücksichtigt.
(3)
Grundsätzlich soll die tägliche Arbeitszeit auf eine Dienstschicht beschränkt
bleiben. Zwischen Dienstende und Dienstbeginn soll eine Ruhezeit von mindestens
elf Stunden liegen. Hiervon kann aus zwingenden dienstlichen Gründen abgewichen
werden, ein Zeitraum von acht Stunden soll jedoch nicht unterschritten werden.