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§ 29 BbgAGBGB (Brandenburg) — Bekanntgabe des Unschädlichkeitszeugnisses

Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch

Landesrecht Brandenburg

Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Eine Ausfertigung des Unschädlichkeitszeugnisses ist den Beteiligten zuzustellen. Wird die Erteilung abgelehnt, so ist diese Entscheidung dem Antragsteller zuzustellen. Den übrigen Beteiligten ist die ablehnende Entscheidung nur dann mitzuteilen, wenn zuvor eine Anhörung nach § 28 erfolgt ist.

(2) Die öffentliche Bekanntgabe nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg ist zugelassen.

(3) Die Entscheidung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.