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§ 27 BbgAGBGB (Brandenburg) — Antrag

Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch

Landesrecht Brandenburg

Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Ein Unschädlichkeitszeugnis wird nur auf Antrag erteilt. Den Antrag kann jeder stellen, der an der Feststellung der Unschädlichkeit ein rechtliches Interesse hat. Unter den Voraussetzungen des § 15 der Grundbuchordnung kann auch ein Notar im Namen des Antragsberechtigten das Unschädlichkeitszeugnis beantragen.

(2) Die für die Bearbeitung erforderlichen Unterlagen, insbesondere ein aktueller Grundbuchauszug, sind dem Antrag beizufügen.