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§ 19 BayZulV (Bayern) — Gewährung der Erschwerniszulagen bei Teilzeitbeschäftigung

Bayerische Zulagenverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

§ 8 gilt entsprechend für die Erschwerniszulagen, die in festen Monatsbeträgen gezahlt werden.