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§ 15 BayWeinRAV (Bayern) — Betriebsnummer (zu § 22 Abs. 3 Nr. 3 und § 24 Abs. 5 Nr. 1 des Weingesetzes)

Verordnung zur Ausführung weinrechtlicher Vorschriften

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Erzeugern und Abfüllern eines Weines mit geschützter geografischer Angabe, eines Erzeugnisses mit der Angabe einer oder mehrerer Rebsorten oder der Angabe des Erntejahres nach Art. 120 Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wird auf Antrag von der zuständigen Behörde eine Betriebsnummer entsprechend § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Weinverordnung zugeteilt.