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Art 22 BayVersG (Bayern) — Einziehung

Bayerisches Versammlungsgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Art. 20 oder eine Ordnungswidrigkeit nach Art. 21 Abs. 1 Nrn. 6, 8 oder 9 oder Abs. 2 Nr. 4 bezieht, können eingezogen werden. § 74a StGB und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.