Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Zweckverbände im Sinn des Artikel 1, die vor Inkrafttreten des Staatsvertrages gebildet worden sind. Die Satzungen dieser Zweckverbände sind den vorstehenden Bestimmungen anzupassen. Entsprechendes gilt für Zweckvereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften und Wasser- und Bodenverbände,