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Art 53 BaySvVollzG (Bayern) — Hörfunk und Fernsehen

Bayerisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Eigene Hörfunk- und Fernsehgeräte werden unter den Voraussetzungen des Art. 52 zugelassen. Die Betriebskosten können den Sicherungsverwahrten auferlegt werden.

(2) Der Hörfunk- und Fernsehempfang kann vorübergehend ausgesetzt oder einzelnen Sicherungsverwahrten untersagt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt unerlässlich ist.