Bei Aufnahme in den Vollzug der Sicherungsverwahrung werden vorhandene Gelder aus vorangegangenen Freiheitsentziehungen entsprechend Art. 41 bis 45 gutgeschrieben.
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Bei Aufnahme in den Vollzug der Sicherungsverwahrung werden vorhandene Gelder aus vorangegangenen Freiheitsentziehungen entsprechend Art. 41 bis 45 gutgeschrieben.