Auf Grund des Art. 11 des Gesetzes über die Errichtung der „Sudetendeutschen Stiftung“ erläßt die Bayerische Staatsregierung folgende Satzung:
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Auf Grund des Art. 11 des Gesetzes über die Errichtung der „Sudetendeutschen Stiftung“ erläßt die Bayerische Staatsregierung folgende Satzung: