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§ 8 BaySuddtSts (Bayern) — Aufgaben des Stiftungsrats

Satzung der Sudetendeutschen Stiftung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Stiftungsrat beschließt insbesondere über

1. die ihm im Gesetz über die Sudetendeutsche Stiftung ausdrücklich zugewiesenen Angelegenheiten,

2. Richtlinien für die Geschäftsführung,

3. die zu betreuenden Einrichtungen nach Art. 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SudetStG,

4. die Feststellung des Haushaltsplans,

5. die Jahresrechnung, die fortgeschriebene Vermögensübersicht und die Entlastung des Stiftungsvorstands,

6. die Gewährung einer Vergütung oder Entschädigung,

7. die Ernennung von Beamten,

8. die Einstellung von Arbeitnehmern ab Entgeltgruppe 9 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) oder einer vergleichbaren tarifvertraglichen Bestimmung.

(2) Der Stiftungsrat kann Gebührensatzungen erlassen und die Art der Veröffentlichung bestimmen.

(3) Der Stiftungsrat kann vom Stiftungsvorstand Auskunft über die Geschäftsführung und Einsicht in sämtliche Geschäftsunterlagen verlangen.

(4) Der Stiftungsrat kann für bestimmte Angelegenheiten oder Aufgabengebiete beratende Ausschüsse einsetzen. Diesen können auch Personen angehören, die nicht Mitglieder des Stiftungsrats sind. § 12 ist entsprechend anzuwenden.