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§ 36 BayStudAkkV (Bayern) — Übergangsvorschrift

Bayerische Studienakkreditierungsverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für Anträge, die bis zum 31. März 2026 gestellt sind, sind § 11 Abs. 1 Satz 1 und § 29 Abs. 2 in der am 31. Juli 2025 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Für diese Anträge sind § 12 Abs. 1 Satz 6 und § 17 Abs. 1 Satz 5 bis 7 der am 1. August 2025 geltenden Fassung nicht anzuwenden.