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Art 164 BayStVollzG (Bayern) — Vorbehaltene Sicherungsverwahrung

Bayerisches Strafvollzugsgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ist bei Gefangenen im Vollzug der Jugendstrafe die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten, gelten die Vorschriften in Abschnitt 1 entsprechend, soweit Zweck und Eigenart des Vollzugs der Jugendstrafe nicht entgegenstehen. § 7 Abs. 3 und § 106 Abs. 5 JGG bleiben unberührt.