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Art 128 BayStVollzG (Bayern) — Aufnahmeverfahren

Bayerisches Strafvollzugsgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für das Aufnahmeverfahren gilt Art. 7 entsprechend. Das für die Mitwirkung in dem Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG) nach § 87b des Achten Buches Sozialgesetzbuch zuständige Jugendamt wird von der Aufnahme unterrichtet. Die Personensorgeberechtigten sollen von der Aufnahme unterrichtet werden.