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Art 20 BayStG (Bayern) — Kommunale Stiftungen

Bayerisches Stiftungsgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Vertretung und Verwaltung der kommunalen Stiftungen obliegt, soweit nicht durch Satzung anderes bestimmt ist, den für die Vertretung und Verwaltung der Gemeinden, Landkreise und Bezirke zuständigen Organen.

(2) Bei den von Gemeinden, Landkreisen und Bezirken verwalteten kommunalen Stiftungen tritt hinsichtlich der Aufgaben nach Teil 2 und nach den Art. 17 und 18 an die Stelle der Stiftungsbehörde die kommunale Rechtsaufsichtsbehörde. Die Art. 12 bis 14 und Art. 18 Nr. 2 finden bei diesen Stiftungen keine Anwendung. Für diese Stiftungen gelten im Übrigen die Vorschriften über die Gemeindewirtschaft, die Landkreiswirtschaft und die Bezirkswirtschaft mit Ausnahme des Art. 62 Abs. 1 und der Art. 77 bis 85 der Gemeindeordnung, des Art. 56 Abs. 1 und der Art. 71 bis 73 der Landkreisordnung und des Art. 54 Abs. 1 und der Art. 69 bis 71 der Bezirksordnung entsprechend.