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Art 13 BaySchwBerG (Bayern) — Öffentliche Bekanntmachung

Bayerisches Schwangerenberatungsgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Anerkennungen von Beratungsstellen nach Art. 12 sowie deren Rücknahme und Widerruf sind im Bayerischen Staatsanzeiger zu veröffentlichen.