Befindet sich jemand in einer Einrichtung im Sinne des Art. 8 Abs. 1, ohne auf Grund dieses Gesetzes untergebracht zu sein, kann die sofortige vorläufige Unterbringung angeordnet und die betroffene Person gegen ihren Willen festgehalten werden, wenn die Voraussetzungen des Art. 11 vorliegen, aber eine Entscheidung der Kreisverwaltungsbehörde nicht rechtzeitig veranlasst werden kann. Die Entscheidung trifft die fachliche Leitung der Einrichtung. Sie kann bei erhöhter Gefahrenlage um Unterstützung der Polizei ersuchen.