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Art 12 BayPsychKHG (Bayern) — Sofortige vorläufige Unterbringung durch die Polizei

Bayerisches Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz BayRS 2128-2-A/G

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Kann im Fall des Art. 11 auch eine behördliche Entscheidung nicht rechtzeitig ergehen, kann die Polizei die sofortige vorläufige Unterbringung anordnen und die betroffene Person durch Überstellung an das Klinikpersonal einliefern. Art. 11 Satz 2 gilt entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten auch in den Fällen, in denen sich die betroffene Person entgegen der Entscheidung des Gerichts, der Kreisverwaltungsbehörde oder der fachlichen Leitung der Einrichtung der Obhut der Einrichtung entzieht.