nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 4 BayOeffVetTierAeWO (Bayern)

Weiterbildungsordnung für Tierärzte im Gebiet „Öffentliches Veterinärwesen“

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Welche Gebietsbezeichnungen auf verwandten Gebieten neben der Gebietsbezeichnung „Öffentliches Veterinärwesen“ geführt werden dürfen (Art. 50 Abs. 4 Satz 1 HKaG), bemißt sich nach § 4 Abs. 2 der Weiterbildungsordnung für die Tierärzte in Bayern vom 11. Mai 1988 (Deutsches Tierärzteblatt 1989 S. 724) in ihrer jeweils geltenden Fassung.