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§ 3 BayNParkV1982_614 (Bayern) — Einteilung des Gebietes

Verordnung über den „Naturpark Spessart“ BayRS 791-5-2-U [Stand: 1.9.1998]

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Gebiet des Naturparkes ist in eine Schutzzone und in eine Erschließungszone eingeteilt.

(2) Schutzzone ist die Gesamtfläche des Naturparkes, mit Ausnahme der Erschließungszone.

(3) Die Erschließungszone umfasst die in Anlage 2 bezeichneten Bereiche. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung.

(4) Die Grenzen der Erschließungszone sind hellgrün in der in § 2 Abs. 2 genannten Karte eingetragen, auf die Bezug genommen wird. § 2 Abs. 2 gilt entsprechend.