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§ 83a BayLTGeschO (Bayern) — Verfahren bei der Übertragung von Hoheitsrechten auf die Europäische Union

Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Federführender Ausschuss für die Beratung von Gesetzen nach Art. 70 Abs. 4 Satz 2 der Verfassung ist der Ausschuss für Verfassung, Recht, Parlamentsfragen und Integration.