(1) Die Mitgliederzahl eines Ausschusses bestimmt die Vollversammlung.
(2) Die Besetzung der Ausschüsse erfolgt nach dem Sainte-Laguë/Schepers-Verfahren; dies gilt entsprechend für Gruppen von Mitgliedern des Landtags einer Partei, die nach § 5 Abs. 1 keine Fraktion bilden können. Durch Beschluss des Landtags können Fraktionen oder Gruppen von Mitgliedern des Landtags der im vorhergehenden Halbsatz genannten Art, auf die demnach kein Sitz entfällt, in einzelnen Ausschüssen einen zusätzlichen Sitz erhalten.
(3) In einem Unterausschuss muss jede Fraktion, die im Ausschuss vertreten ist, auf ihr Verlangen mindestens einen Sitz haben. Kommt in der Frage der Besetzung keine Einigung zu Stande, entscheidet der Ältestenrat.