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§ 12 BayLTGeschO (Bayern) — Stellvertretung der Präsidentin oder des Präsidenten

Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Vizepräsidentinnen und die Vizepräsidenten unterstützen die Präsidentin oder den Präsidenten in der Amtsführung. Die Vertretung der Präsidentin oder des Präsidenten regelt sich nach der Reihenfolge des § 7; sie tritt nur ein, wenn sie die Präsidentin oder der Präsident mit der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter vereinbart oder wenn sie oder er an der Ausübung des Amtes verhindert ist. Die Vertretung bedeutet eine Geschäftsführung mit allen Rechten und Pflichten.