Für Studierende des Lehramts für Sonderpädagogik, die spätestens im Wintersemester 2019/2020 ihr Studium erstmalig aufgenommen haben, ist Art. 13 Nr. 2 in der bis zum 30. November 2019 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
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Für Studierende des Lehramts für Sonderpädagogik, die spätestens im Wintersemester 2019/2020 ihr Studium erstmalig aufgenommen haben, ist Art. 13 Nr. 2 in der bis zum 30. November 2019 geltenden Fassung weiter anzuwenden.