(1) Das Studium für das Lehramt an beruflichen Schulen umfaßt:
1. das erziehungswissenschaftliche Studium,
2. das vertiefte Studium einer beruflichen Fachrichtung,
3. das Studium eines Unterrichtsfachs.
(2) Art. 6 Abs. 1 Satz 5 bleibt unberührt.
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(1) Das Studium für das Lehramt an beruflichen Schulen umfaßt:
1. das erziehungswissenschaftliche Studium,
2. das vertiefte Studium einer beruflichen Fachrichtung,
3. das Studium eines Unterrichtsfachs.
(2) Art. 6 Abs. 1 Satz 5 bleibt unberührt.