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Art 8 BayJAVollzG (Bayern) — Unterbringung während der Ruhezeiten, Trennungsgebot

Bayerisches Jugendarrestvollzugsgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Weibliche und männliche Jugendliche werden getrennt untergebracht. Im Übrigen gilt Art. 20 Abs. 1 und 2 BayStVollzG mit der Maßgabe entsprechend, dass der gemeinsamen Unterbringung nach Art. 20 Abs. 1 Satz 2 BayStVollzG keine erzieherischen Gründe entgegenstehen dürfen. Art. 166 Abs. 4 BayStVollzG gilt entsprechend.