Die Anstalt fördert die Bereitschaft der Jugendlichen, sich sportlich zu betätigen. Art. 153 Abs. 1 BayStVollzG gilt entsprechend.
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Die Anstalt fördert die Bereitschaft der Jugendlichen, sich sportlich zu betätigen. Art. 153 Abs. 1 BayStVollzG gilt entsprechend.