nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 12 BayIngAMV (Bayern) — Dauer

Bayerische Ingenieur-Ausgleichsmaßnahmenverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die konkrete Dauer des Anpassungslehrgangs wird von der zuständigen Stelle auf Empfehlung des Anerkennungsausschusses unter Berücksichtigung der in dem Bescheid nach Art. 10 BayBQFG festgestellten wesentlichen Unterschiede und unter Beachtung der Höchstdauer gemäß § 2 Abs. 2 Satz 3 festgelegt.