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§ 1 BayGutfrKastGDV (Bayern) — Sitz der Gutachterstelle

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Gutachterstelle für die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Gutachterstelle nach Art. 1 des Gesetzes über die Gutachterstelle für die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden hat ihren Sitz in München.

[Amtl. Anm.:] BayRS 2120-5-I