nu:legal · recht.nulegal.eu

Art. 5 BayGMPP (Bayern) — Datenübermittlungen zwischen den Meldebehörden

Bayerisches Gesetz zum Melde-, Pass- und Personalausweiswesen

Landesrecht Bayern

Stand: 18.03.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Aufgaben einer Vermittlungsstelle im Sinn des § 2 Abs. 3 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung nimmt die AKDB wahr. Sie führt insoweit die Bezeichnung „Vermittlungsstelle des Freistaates Bayern für das Meldewesen“.