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Art 5 BayGMPP (Bayern) — Datenübermittlungen zwischen den Meldebehörden

Bayerisches Gesetz zum Melde-, Pass- und Personalausweiswesen

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Aufgaben einer Vermittlungsstelle im Sinn des § 2 Abs. 3 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung nimmt die AKDB wahr. Sie führt insoweit die Bezeichnung „Vermittlungsstelle des Freistaates Bayern für das Meldewesen“.