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Art 29 BayFwG (Bayern) — Finanzierung der staatlichen Aufgaben

Bayerisches Feuerwehrgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Aufkommen der Feuerschutzsteuer ist für die Aufgaben des Staates gemäß Art. 3 zu verwenden.