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Art 8 BayFraktG (Bayern) — Rechnungsprüfung

Bayerisches Fraktionsgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Oberste Rechnungshof ist berechtigt, die Verwendung der Geldleistungen nach Art. 2 und 3 durch Fraktionen zu prüfen. Die Art. 89, 90, 94 bis 99 der Bayerischen Haushaltsordnung finden Anwendung; die Erforderlichkeit der Wahrnehmung der parlamentarischen Aufgaben einer Fraktion ist nicht Gegenstand der Prüfung.